Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für Lieferung und Leistungen RivieraPool Fertigschwimmbad GmbH


§ 1  Geltungsbereich

1.    Sämtliche zwischen uns und unseren Abnehmern sowie Lieferanten
 getätigten Geschäfte unterliegen ausschließlich den nachstehenden Geschäftsbedingungen.

2.    Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für uns auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.


§ 2  Angebot und Vertragsabschluss

1.    Unseren Angeboten liegt die am Tage der Angebotsabgabe gültige Preisliste zugrunde. Sie sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2.    Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, 
Berechnungen, Werbe- und Informationsmaterial sowie sonstige Vertrags- und
 Lieferunterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns auch das Urheber- und Nutzungsrecht an ihnen vor.

3.    Angegebene Abmessungen, Gewichte sowie Katalogabbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine Zusicherung schriftlich und ausdrücklich von uns erfolgt ist.
 Gem. § 434 Abs.1 Nr. 2, Satz 2 BGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
 dass das vor dem 01.03.2011 erstellte Werbe- und Informationsmaterial, sowie
 die produktbeschreibenden Prospekte keine Gültigkeit mehr haben. Die in diesen
 alten Materialien enthaltenen Aussagen werden ausdrücklich widerrufen. Es gelten ausschließlich Produktinformationen, die ab dem 01.03.2011 erstellt wurden.

4.    Wir behalten uns vor, durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an
 unseren Erzeugnissen vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber daraus Rechteherleiten könnte.

5.    Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Telegrafische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder
 Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

6.    Bei Erstellung von Bauwerken wird eine eventuell erforderliche Baugenehmigung beim Besteller vorausgesetzt.



§ 3  Rücktritt vom Vertrag

1.    Der Besteller hat seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag termingerecht,
 spätestens aber 12 Monate nach Vertragsabschluss, nachzukommen.

2.    Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn für den bestellten Lieferumfang ein
 anderer Kunde zur Verfügung steht, oder wenn der Besteller bei verspäteter Lieferung eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

3.    Die Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der
 Restlieferung.



§ 4  Preise und Preisstellung

1.    Zur Berechnung kommen die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise, sofern die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Erfolgt die Lieferung später, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.

2.    Alle Preise verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben ist, ab Werk oder
 Lager, ohne Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe.

3.    Lieferungen, deren Wert eine in der jeweiligen Preisliste angegebene Preisgrenze
 inkl. Mehrwertsteuer übersteigen, werden geliefert – innerhalb von ganz Deutschland: frei befahrbarer Grundstücksgrenze des Empfängers; – innerhalb der Benelux-Länder: frei befahrbarer Grundstücksgrenze des Empfängers, unversteuert; – in alle anderen Länder: frei deutscher Grenze, unverzollt, unversteuert
 oder ab Werk inkl. Verpackung.

4.    Transportkosten auf dem Grundstück (Hilfskräfte, Kran usw.) gehen immer zu Lasten des Bestellers. Dieser Transport ist durch den Besteller selbst zu organisieren.

5.    Sonderkosten des Transportes, wie z.B. Sondergenehmigungen, Fährkosten, Eisenbahnverladung, Mautgebühren usw. gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers.

6.    Wir behalten uns vor, bestellte Teile, die wir nicht serienmäßig in unserem Programm führen, separat und kostenpflichtig nachzuliefern, selbst wenn die Gesamtlieferung den Mindestbetrag für „Frei-Haus”-Lieferungen übersteigt.



§ 5  Lieferzeit

1.    Die angegebene Lieferzeit beginnt erst bei Terminabruf durch den Besteller.
 Voraussetzung ist, dass sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
 die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.    Treten Umstände ein, die durch höhere Gewalt, Unfall, Feuer, Sturm, Streik oder dergleichen verursacht werden, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
 Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.

3.    Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers
 voraus, insbesondere, dass alle fälligen Zahlungen zur vereinbarten Zeit geleistet wurden.



§ 6  Anlieferung und Gefahrtragung

1.    Die Lieferung ist bei Entgegennahme vom Besteller auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und diese durch Unterschrift zu quittieren.

2.    Die Rügepflicht gem. § 377 HGB für verborgene Mängel wird auf 5 Tage vereinbart. Diese Rügepflicht gilt auch für die Benachrichtigungspflicht gem. § 478 BGB. Die unverzügliche Weitergabe der Mängelrüge des Verbrauchers reicht
 auch bei offenen bzw. bei erkennbaren Mängeln aus, um die Gewährleistungsrechte
 im Rücklauf aufrecht zu erhalten.

3.    Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk
 verlässt. Bei Anlieferung durch unsere Spezialtransporter geht die Gefahr mit Anlieferung am Grundstück auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.



§ 7  Warenrücklieferungen

1.     Alle Warenrücklieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

2.    Bei Artikeln bis zu einem Rechnungswert von 500,– EUR ziehen wir vom Betrag
 der Gutschrift 10% als pauschale Rücknahmekosten ab, bei einem Rechnungswert
 über 500,– EUR werden 5 % abgezogen.

3.    Alle anfallenden und nachweisbaren Kosten der Hin- und Rücklieferung, z.B.
 Fracht und Porto, gehen zu Lasten des Käufers.

4.    Bei Waren, die beschädigt bei uns eintreffen, behalten wir uns das Recht vor,
 Rücknahme oder Gutschrift zu verweigern. Wird die Ware unter Vorbehalt zurückgenommen, dann gehen alle Be- und Aufarbeitungskosten einschließlich
 der Kosten für neue Verpackung zu Lasten des Käufers.



§ 8  Zahlung

1. Bei allen Kaufverträgen ist die Zahlung des Kaufpreises und der Preise für
 Nebenleistungen sofort bei Übergabe bzw. Lieferung der Ware fällig. Alle
 Sonderkosten entsprechend § 4 Abs. 5, die wir verauslagt haben, sind sofort und
 ohne Skontoabzug zu erstatten. Skontoabzug ist nur dann möglich, wenn alle Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners gegen RivieraPool, auch aus
 anderen Liefergeschäften, erfüllt sind.

2.    Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
 Wechselzahlungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die Kosten für
 Diskontierung und Einzug von Wechseln trägt der Bezogene. Auf unserem Konto
 muss immer der volle Rechnungsbetrag in EUR zu unserer freien Verfügung stehen. Aus diesem Grunde gehen Überweisungs- und Scheckgebühren, insbesondere bei Zahlung aus dem Ausland, zu Lasten des Bestellers.

3.    Verschiebt sich der Lieferzeitpunkt aus Gründen, die nicht wir zu vertreten
 haben, so wird die Zahlung bei Bereitstellung der Ware im Werk zum vereinbarten Liefertermin fällig.

4.    Bei Werkverträgen (Bau von kompletten Schwimm- bzw. Whirlpoolanlagen durch
 uns) sind Zahlungen für angeliefertes Material entsprechend Absatz 1 bei
 Übergabe bzw. Lieferung sofort fällig. Die gesondert in Rechnung gestellten
 Montagearbeiten sind bei Fertigstellung bzw. Abnahme sofort und ohne
 Skontoabzug zu begleichen. Die Abnahme richtet sich nach den Bestimmungen
 der VOB.

5.    Wird die Zahlung gestundet, oder befindet sich der Käufer mit der Zahlung in
 Verzug, können wir Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze (Sollzinsen),
 mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
 Deutschen Bundesbank, berechnen. Ist der Käufer mit der Bezahlung älterer
 Rechnungen oder der Abnahme bestellter Gegenstände im Verzug, sind wir
 berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuliefern.

6.    Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

7.    Forderungen des Bestellers oder Lieferers gegen uns können nicht abgetreten werden.



§ 9  Eigentumsvorbehalt

1.    Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt bis zum
 Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung.

2.    Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als
 Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

3.    Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
 Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur
 Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt.
 Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
 jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
 Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach
 kommt.



§ 10  Gewährleistung

1.    Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und für gebrauchte Sachen 1 Jahr.
 Hingegen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für die
 Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Käufers, die auf den Ersatz
 eines Körper- oder Gesundheitsschaden gerichtet sind oder auf grobes Verschulden
 gestützt werden.

2.    Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

3.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

4.    Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die
 Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.

5.    Das Recht des Käufers, Schadenersatz wegen der Verletzung der Pflicht des
 Lieferanten zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen, richtet sich nach §11
 dieser AGB.     

6.    Für Schäden infolge falscher Angaben des Bestellers bei der Auftragserteilung,
 fehlerhafter Ausführung der bauseitigen Leistungen, falscher Montage durch
    den Besteller oder einem von ihm beauftragten Handwerker infolge von Bedienungsfehlern sowie für natürliche Abnutzung, wird keine Haftung übernommen.

7.    Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Reparaturen
 vom Besteller selbst oder durch von ihm beauftragte Handwerker vorgenommen
 werden. Die Kosten für solche Arbeiten sind vom Besteller selbst zu tragen.

8.    Im Rahmen von Gewährleistung, Kundendienst- oder Reparaturarbeiten ausgebaute und ersetzte Teile gehen ohne Entschädigung in unser Eigentum über. Die
 Bestimmung von Ort, Art und Umfang von Kundendienst- und Reparaturarbeiten
 liegt in unserem Ermessen. Ebenfalls entscheiden nur wir, ob ein Ersatzteil auszutauschen ist.

9.    Im Falle des Rückgriffs gem. § 478 BGB hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen, über die Inanspruchnahme auf Grund der Mangelhaftigkeit
 unserer Leistungen zu unterrichten. Hierdurch kommt er seiner Rügepflicht gem. § 377 HGB nach.



§ 11  Pflichtverletzungen

1.     Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelung gilt in Fällen unserer Pflichtverletzung
 folgendes:

a)    Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemes-
sene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 2 Wochen nicht unterschreitet.

b)    Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag 
zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

c)    Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.

aa)  Schadenersatzansprüche des Bestellers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
 einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder
 fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.

bb)     Schadenersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
    eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns verlangen sowie
    bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung
 wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit
 oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

cc)    Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder
 Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen
    Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.


2.    Wir haften grundsächlich dann nicht für Pflichtverletzungen, wenn diese
 Werkleistungen betreffen, die auf Grund von Besteller geprüfter Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der
 reproduzierten Vorlagen haften wir nicht. Wir haben aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf eine
 Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.



§ 12  Gerichtsstand, Erfüllungsort und Vertragsauslegung

1.    Gerichtsstand Amtsgericht Osnabrück
2.    Erfüllungsort ist unser Firmensitz D-49744 Geeste - Dalum.
3.    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die
    Wirksamkeit des ganzen Vertrages.


Stand:
01.03.2011